Auswirkungen der neuen EmpCo‑Richtlinie

Umweltwerbung und unlauterer Wettbewerb

Mit der neuen EU‑Richtlinie (EU) 2024/825 EmpCo‑Richtlinie (Empowering Consumers for the Green Transition), hat die EU einen verbind-lichen Rahmen geschaffen, um irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber KonsumentInnen zu unterbinden. Die Richtlinie richtet sich an alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im B2C‑Bereich anbieten – und betrifft damit auch zahlreiche Betriebe unserer Branche.

Ziel der EmpCo‑Richtlinie ist es, sogenanntes Greenwashing zu verhindern. Umweltbezogene Aussagen müssen künftig klar, nachvollziehbar, überprüfbar und belegbar sein. Allgemeine Begriffe wie etwa „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder ähnliche pauschale Aussagen sind nur mehr zulässig, wenn sie durch konkrete und transparente Informationen untermauert werden können. Andernfalls gelten sie als irreführend und können sanktioniert werden.

Besonders relevant für die Kälte‑, Klima‑ und Wärmepumpenbranche sind Aussagen zu Kältemitteln. Der häufig verwendete Begriff „natürliche Kältemittel“ ist kritisch zu betrachten: Auch wenn Stoffe wie CO₂, Ammoniak oder Kohlenwasserstoffe natürlichen Ursprungs sind, werden sie industriell hergestellt. Wird mit ihrer „Natürlichkeit“ geworben, muss dies klar und unmissverständlich erläutert werden – und zwar nicht im Kleingedruckten, sondern in gleicher Deutlichkeit wie die Umweltaussage selbst.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz sogenannter natürlicher Kältemittel nicht automatisch zu einer besseren Umweltbilanz führt. Höhere Energieverbräuche im Betrieb können – über die gesamte Lebensdauer einer Anlage betrachtet – zu höheren CO₂‑Emissionen führen als bei Anlagen mit fluorierten Kältemitteln. Umweltargumente müssen daher künftig differenziert und datenbasiert erfolgen, etwa unter Heranziehung von TEWI‑ oder vergleichbaren Bewertungsansätzen.

Wichtig ist auch der Anwendungsbereich der Richtlinie: Die Anforderungen gelten für sämtliche Stellen, an denen Endkundinnen und Endkunden Umweltinformationen wahrnehmen können – dazu zählen Websites (inklusive Unterseiten), Werbematerialien, Präsentationen, Broschüren sowie auch ältere, weiterhin öffentlich zugängliche Dokumente.

Die EmpCo‑Richtlinie ist ab 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Bei Verstößen sind empfindliche Sanktionen vorgesehen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre bestehenden Kommunikations- und Werbeaussagen frühzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Sobald diese EU‑Richtlinie in österreichisches Gesetz umgesetzt wurde werden wir ihnen detaillierte ÖKKV Informationen zukommen lassen.

Im Besonderen verweisen wir auf die zutreffenden Ausführungen der WKO im Beitrag Umweltwerbung und unlauterer Wettbewerb - Neue Regelungen für Umwelt- und Klimawerbung.