Statuten
ÖSTERREICHISCHER KÄLTE- und KLIMATECHNISCHER VEREIN (ÖKKV)
§ 1 Name und Sitz des Vereines
- Der Verein trägt den Namen „Österreichischer Kälte- und Klimatechnischer Verein“ (kurz ÖKKV).
- Sein Sitz ist in Linz, er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
- Das Vereinsjahr beginnt mit 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck und Ziel des ÖKKV
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt insbesondere:
- die sachliche Information der Mitglieder sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik
- die Verstärkung der fachlichen Kontakte zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung und Bildungseinrichtungen
- die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie des fachlichen Nachwuchses
- die Mitwirkung an der Entwicklung technischer Normen, Richtlinien und gesetzlicher Rahmenbedingungen
- die Pflege und den Ausbau nationaler und internationaler Beziehungen und Kooperationen
- die Förderung von Qualität, Sicherheit und Verantwortung in Planung, Errichtung und Betrieb kältetechnischer Anlagen
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Zweck der Vereinstätigkeit soll erreicht werden durch:
a) Planung und Durchführung von fachlichen Veranstaltungen z.B. Kongressen, Tagungen, Seminaren, Exkursionen usw.
b) Zusammenarbeit mit fachlichen Institutionen des Inlandes und des Auslandes sowie mit internationalen
Organisationen, wie z. B. Internationales Institut für Kältetechnik
c) Veröffentlichungen und Vereinsmitteilungen über legistische Maßnahmen sowie fachliche Entwicklungen.
2. Erforderliche materielle und finanzielle Mittel können aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Förderungsmittel
c) Unterstützung und Beiträge zu Veranstaltungen
d) Erträge aus der Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten von Mitgliedern
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, sowie die Vereinsziele und den Zweck unterstützen. Ordentliche Mitglieder können physische Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften aus dem Fachbereich der Kälte- und Klimatechnik werden. Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind durch eine von ihnen zu nominierende physische Person zu vertreten.
- Außerordentliche Mitglieder können sein:
a. Fördernde Mitglieder, Partnerorganisationen und -unternehmen, die die Vereinstätigkeit in einem besonderen Maße
zu fördern vermögen oder diese unterstützen. Der Vorstand kann fördernde Mitglieder und Partner von der
Mitgliedsbeitragspflicht befreien.
b. Jungmitglieder sind physische Personen, die sich in einer einschlägigen Ausbildung befinden, begrenzt auf max. 4 Jahre.
c. Seniorenmitglieder sind physische Personen über 65 Jahre, die bis zum 65. Lebensjahr ÖKKV-Mitglieder waren und
nunmehr, ohne weitere zusätzliche selbstständige oder unselbstständige Erwerbseinkommen in Pension sind. - Ehrenmitglieder können physische Personen werden, die besondere Verdienste um die Förderung der Interessen des Vereines erworben oder besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik erbracht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich unter Verwendung des Aufnahmeformulars. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung verliehen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Eine Kündigung durch das Mitglied kann nur zum Jahresende erfolgen. Sie ist spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand nachweislich schriftlich bekanntzugeben.
- Ein Ausschluss aus dem Verein kann wegen Nichterfüllung der mit der Mitgliedschaft übernommenen Pflichten vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden, insbesondere wegen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge
trotz wiederholter Mahnung, wegen unehrenhaften Verhaltens, sowie aus anderen wichtigen Gründen, die den Vereinszweck und -ziele gefährden würden. - Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen werden.
- Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht an Veranstaltungen, insbesondere der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen des Vereines teilzunehmen.
- Das Stimm- und Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme bei Beschlussfassungen der Generalversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
- Alle Mitglieder können Anträge für ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen stellen, deren Wortlaut dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich vorliegen muss.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit, die finanzielle Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss des Vereines zu informieren.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die Vereinstätigkeit nach besten Kräften zu fördern, die Vereinsinteressen zu wahren sowie die Statuten und Beschlüsse zu beachten.
- Der von den Mitgliedern zu leistende Jahresmitgliedsbeitrag richtet sich unter anderem nach der Art der Mitgliedschaft und wird vom Vorstand festgelegt. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils zum Anfang des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind nachstehend angeführt:
- die Generalversammlung (§ 9)
- der Vorstand (§ 10)
- die Rechnungsprüfer (§ 11)
- der Fachbeirat (§ 12) und
- das Schiedsgericht (§ 13)
Die Mitglieder aller Organe des Vereines üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Bei gebotenem Vereinsinteresse kann der Vorstand über etwaige Aufwandentschädigungen oder Reisekostenersatz entscheiden.
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung wird von allen Mitgliedern des Vereines gebildet.
- Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich bis spätestens Oktober des betreffenden Geschäftsjahres durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens 28-tägiger Frist schriftlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder oder mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dies unter genauer Angabe der Gründe schriftlich beim Präsidenten beantragt. Zur Einberufung gelten die Regeln des Abs. 2.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Beschlussfassung über den Voranschlag, das vom Vorstand vorgeschlagene Budget für das folgende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes und Rechnungsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Geschäftsperiode von 3 Jahren
d) Bestellung zweier Rechnungsprüfer für eine Geschäftsperiode von 3 Jahren, wobei es sich um ordentliche Mitglieder handeln muss, die nicht dem
Vorstand angehören
e) Entlastung des Vorstands auf Antrag der Rechnungsprüfer
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstands
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen oder Anträge.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 6 ordentlichen Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. - Die von der Generalversammlung gewählten 6 Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schriftführer, dessen Stellvertreter sowie einen Finanzreferenten und dessen Stellvertreter.
- Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- Die Geschäfte des Vorstands werden in geschlossenen Sitzungen erledigt. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Auf Beschluss des Vorstands können externe Experten und oder Mitglieder in beratender Funktion zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden.
- Die Einberufung von Sitzungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In Ausnahmen kann die Einberufung auch telefonisch erfolgen.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder – darunter des Präsidenten oder Vizepräsidenten – beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit(außer §6/3 und §9/3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Dem Vorstand obliegen alle Agenden, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz anderer Vereinsorgane fallen. Insbesondere sind folgende Agenden und Aufgaben anzuführen:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, entsprechend den Vorgaben dieser Statuten.
c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
d) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
e) Gründung und Auflösung von Fachbeiräten, sowie die Berufung von Vereinsmitgliedern in die Fachbeiräte für jene Geschäftsperiode, für die der Vorstand gewählt wurde
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens
g) Verfügung über die Geschäftsstelle und deren Mitarbeiter
11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Vorstand unterstützt den Präsidenten die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
b) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin,
in Geldangelegenheiten des Präsidenten/der Präsidentin und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
c) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. b genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
d) Der/die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
e) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
f) Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
g) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Finanzreferent/in ihre Stellvertreter/innen.
§ 11 Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 5 bis 7 sinngemäß.
§ 12 Fachbeirat
- Dem Fachbeirat obliegt die Planung und Durchführung fachlicher Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem Vorstand.
- Vorsitzender des Fachbeirates ist der Präsident oder ein vom Vorstand mit dieser Funktion betrautes Vereinsmitglied. Zu Mitgliedern des Fachbeirates können vom Vorstand Vereinsmitglieder ernannt werden. Weiters können zusätzliche Experten zu den Sitzungen des Fachbeirates beigezogen werden.
- Sitzungen des Fachbeirates werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Vorstands vom Vorsitzenden einberufen.
- Der Vorsitzende des Fachbeirates informiert den Vorstand über die Ergebnisse von Sitzungen des Fachbeirates.
§ 13 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung des Vorstands macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitz des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14 Geschäftsstelle
- Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle betrieben werden, deren Leitung dem Vorstand obliegt.
- Zur Durchführung der Geschäfte können entgeltlich physische oder juristische Personen herangezogen werden.
§ 15 Freiwillige Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.